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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/22/0118 B 12. Oktober 2015 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen - aufgezählten - Bildungseinrichtung) absolvieren. Nach § 8 Z 7 lit. a NAGDV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen kann es keinen Bedenken begegnen, wenn das VwG die aufrechte Zulassung an einer (hier:) Universität als Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung Studierender angesehen hat, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (Hinweis E 27. Jänner 2009, 2008/22/0926; E 7. April 2011, 2009/22/0121; E 31. Mai 2011, 2008/22/0696).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220230.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021