RS Vwgh 2021/3/31 Ra 2018/22/0230

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Veröffentlicht am 31.03.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §64 Abs1 Z2 idF 2017/I/145
NAGDV 2005 §8 Z7 lita idF 2017/II/231
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0118 B 12. Oktober 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen - aufgezählten - Bildungseinrichtung) absolvieren. Nach § 8 Z 7 lit. a NAGDV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen kann es keinen Bedenken begegnen, wenn das VwG die aufrechte Zulassung an einer (hier:) Universität als Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung Studierender angesehen hat, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (Hinweis E 27. Jänner 2009, 2008/22/0926; E 7. April 2011, 2009/22/0121; E 31. Mai 2011, 2008/22/0696).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220230.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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