RS Vwgh 2021/4/1 Ra 2020/22/0122

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Veröffentlicht am 01.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005
NAG 2005 §1 Abs1
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §64
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Um in den Geltungsbereich des NAG 2005 zu fallen, muss es sich um einen tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt von mehr als sechs Monaten handeln. Dies bedeutet nicht, dass die Erteilung einer Berechtigung für weniger als sechs Monate auf Grund des § 20 Abs. 1 letzter Halbsatz NAG 2005 (kürzere Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes) per se unzulässig wäre. Es kommt nicht darauf an, ob der Aufenthaltstitel - im Hinblick auf seinen nach der geplanten Einreise verbleibenden Gültigkeitszeitraum - für mehr als sechs Monate ausgenützt werden kann, sondern ist auf die Absicht der Niederlassung während der Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels abzustellen (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/22/0124). Das FrPolG 2005 sieht die Erteilung eines Visums zum Zweck des Studiums nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220122.L04

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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