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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Um in den Geltungsbereich des NAG 2005 zu fallen, muss es sich um einen tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt von mehr als sechs Monaten handeln. Dies bedeutet nicht, dass die Erteilung einer Berechtigung für weniger als sechs Monate auf Grund des § 20 Abs. 1 letzter Halbsatz NAG 2005 (kürzere Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes) per se unzulässig wäre. Es kommt nicht darauf an, ob der Aufenthaltstitel - im Hinblick auf seinen nach der geplanten Einreise verbleibenden Gültigkeitszeitraum - für mehr als sechs Monate ausgenützt werden kann, sondern ist auf die Absicht der Niederlassung während der Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels abzustellen (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/22/0124). Das FrPolG 2005 sieht die Erteilung eines Visums zum Zweck des Studiums nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220122.L04Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021