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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach dem mit § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn "es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft".
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210094.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021