RS Vwgh 2021/4/6 Ra 2021/21/0086

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Veröffentlicht am 06.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z6
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8 Abs2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Dass Straftaten nicht nur das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erhöhen, sondern auch bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen sind, kann schon deswegen keinem Zweifel unterliegen, weil in § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG 2014 die "strafgerichtliche Unbescholtenheit" ausdrücklich als einer der dafür maßgeblichen Aspekte genannt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210086.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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