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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §45 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/02/0046 B 29. März 2021 RS 3Stammrechtssatz
Uneinheitliche Rechtsprechung von Behörden und Verwaltungsgerichten können grundsätzlich nicht zur Annahme führen, es liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0281).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIm RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021