Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs6Rechtssatz
Der VfGH stellte mit seinem Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 411/2020, kundgemacht vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz am 29. Juli 2020, BGBl. II Nr. 340/2020, fest, dass die Wortfolge "wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt" sowie der vierte Satz - "Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." - in § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020, gesetzwidrig waren,. Er sprach gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG aus, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Diese aufgehobenen Bestimmungen sind daher nicht mehr anzuwenden; auf diese Bestimmungen lässt sich schon deshalb ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht stützen (vgl. VwGH 30.5.2011, 2010/12/0034, zur Rückwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090048.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021