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L46006 Jugendförderung Jugendschutz SteiermarkNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8Rechtssatz
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2011, VfSlg. 19.583, bekräftigt, dass das Verbot eines Alkoholausschanks an Jugendliche in Gewerbebetrieben dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, nicht jedoch der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG zu unterstellen sei, es also nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes falle. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist § 26 Abs. 2 Z 5 Stmk JSchG 2013, wonach die gewerberechtlichen Strafbestimmungen gelten, sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, ohne Zweifel dahingehend zu verstehen, dass der Alkoholausschank an Jugendliche, der im Rahmen eines Gewerbetriebes erfolgt, aufgrund des Anwendungsbereichs der Gewerbeordnung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ausschließlich den einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110213.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021