RS Vwgh 2021/4/7 Ra 2019/11/0213

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Veröffentlicht am 07.04.2021
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Index

L46006 Jugendförderung Jugendschutz Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art15
JSchG Stmk 2013 §26 Abs2 Z5

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2011, VfSlg. 19.583, bekräftigt, dass das Verbot eines Alkoholausschanks an Jugendliche in Gewerbebetrieben dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG, nicht jedoch der Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG zu unterstellen sei, es also nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes falle. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist § 26 Abs. 2 Z 5 Stmk JSchG 2013, wonach die gewerberechtlichen Strafbestimmungen gelten, sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, ohne Zweifel dahingehend zu verstehen, dass der Alkoholausschank an Jugendliche, der im Rahmen eines Gewerbetriebes erfolgt, aufgrund des Anwendungsbereichs der Gewerbeordnung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ausschließlich den einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110213.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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