Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des A A, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, betreffend eine Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
1 Beim Bundesverwaltungsgericht ist seit 9. September 2019 ein Verfahren über die Beschwerde des Antragsstellers gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu W184 2223238-1 anhängig.
2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
3 Am 15. Februar 2021 beantragte das Bundesverwaltungsgericht die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate. Dem daraufhin unter Verweis auf die Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 VwGG erteilten Auftrag zur Präzisierung dieses Antrags entsprach das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich nicht, sodass diesem nicht stattgegeben wurde.
4 Das Verwaltungsgericht ist somit dem Auftrag nach § 38 Abs. 4 VwGG nicht nachgekommen. Für die Setzung einer Frist gemäß § 38 Abs. 4 bzw. § 42a VwGG kommt es auf ein Verschulden an der eingetretenen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht an (VwGH 28.2.2019, Fr 2019/12/0005). Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung seiner Entscheidung zu erteilen.
5 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. VwGH, 16.11.2020, Fr 2020/04/0003, mwN). Dass die Voraussetzungen für den Entfall des Kostenersatzes nach § 56 Abs. 2 Z 2 VwGG vorliegen würden (die Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung muss ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen sein), kann aus den Angaben des Bundesverwaltungsgerichtes nicht abgeleitet werden.
Wien, am 7. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020180039.F00Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021