RS Vwgh 2021/4/8 Ra 2021/21/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs2
FrPolG 2005 §60 Abs1
FrPolG 2005 §69 Abs2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

§ 69 Abs. 2 FrPolG 2005 regelt nur die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes und kann somit nicht auf die Aufhebung der unterschiedlichen Maßnahme eines Einreiseverbotes (samt Rückkehrentscheidung) angewendet werden. Die mit dem nunmehrigen Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründete Aufhebung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Demzufolge kann ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, der auf die Behauptung gestützt wird, es sei die Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt worden, von vornherein nicht zielführend sein (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210091.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten