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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 69 Abs. 2 FrPolG 2005 regelt nur die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes und kann somit nicht auf die Aufhebung der unterschiedlichen Maßnahme eines Einreiseverbotes (samt Rückkehrentscheidung) angewendet werden. Die mit dem nunmehrigen Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründete Aufhebung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Demzufolge kann ein Antrag auf Aufhebung eines Einreiseverbotes, der auf die Behauptung gestützt wird, es sei die Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erlangt worden, von vornherein nicht zielführend sein (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210091.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021