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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Oktober 1996, Zl. 11-39 Pa 11-1996, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 20 Monaten vom 4. März 1996, dem Tag der Zustellung des die Entziehung verfügenden Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29. Februar 1996, an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 20. Februar 1996 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (1,2 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). Ihm sei ferner im Jahre 1989 wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung entzogen worden; dabei sei eine Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 von 3 Jahren verfügt worden, sodaß er erst seit 1992 wiederum im Besitz einer Lenkerberechtigung war.
Daraus scheint sich bereits die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu ergeben. Nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten und des Aktes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer bisher zwei Alkoholdelikte begangen, und zwar in den Jahren 1989 und 1996.
Nach dem ersten und zweiten Satz des § 73 Abs. 3 KFG 1967 ist im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, die in § 73 Abs. 2 angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen. Dies gilt auch hinsichtlich einer neuerlichen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, jedoch nur, wenn die Strafe einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz getilgt ist.
Die belangte Behörde hat nicht begründet, warum sie nicht nach § 73 Abs. 3 KFG 1967 vorgegangen ist und eine vorübergehende Entziehung für vier Wochen ausgesprochen hat. Die Strafe für das im Jahr 1989 begangene Delikt scheint bei Einleitung des nunmehrigen Entziehungsverfahrens bereits getilgt gewesen zu sein. Bei einer Entziehung nach § 73 Abs. 3 KFG 1967 ist keine Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 anzustellen, in deren Rahmen die Verwertung auch bereits getilgter Vorstrafen in Betracht käme (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1993, Zl. 93/11/0082).
Der Beschwerdeführer hat bei dem am 20. Februar 1996 begangenen Alkoholdelikt keinen Verkehrsunfall verschuldet (die Atemluftprobe wurde vielmehr im Rahmen eines sogenannten "Plan-Quadrats" abgelegt).
Die belangte Behörde hat eine Auseinandersetzung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 unterlassen, weswegen es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich ist, die inhaltliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Ersatz für Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung mit S 12.500,-- pauschaliert ist, in welchem Betrag die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110367.X00Im RIS seit
19.03.2001