RS Vwgh 2021/4/8 Ra 2021/21/0076

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Veröffentlicht am 08.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
BFA-VG 2014 §22a Abs3
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §76 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom VwG zwar nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025); lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210076.L03

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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