RS Vwgh 2021/4/8 Ra 2021/21/0046

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Veröffentlicht am 08.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
FrPolG 2005 §59 Abs4
FrPolG 2005 §60
FrPolG 2005 §60 Abs1
FrPolG 2005 §60 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 60 FrPolG 2005 ist die vom Fremden begehrte Aufhebung eines nach § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 erlassenen Einreiseverbotes nicht von der Möglichkeit einer Aufhebung nach § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 mitumfasst. Darüber hinaus setzt die Aufhebung - wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 - voraus, dass der Fremde das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Daraus ist für einen Fall, in dem gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 in Hinblick auf die Anhaltung des Fremden in Strafhaft die Ausreiseverpflichtung noch gar nicht wirksam geworden ist, zu folgern, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 60 FrPolG 2005 von vornherein nicht gegeben sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210046.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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