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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Gemäß dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 60 FrPolG 2005 ist die vom Fremden begehrte Aufhebung eines nach § 53 Abs. 3 Z 1 FrPolG 2005 erlassenen Einreiseverbotes nicht von der Möglichkeit einer Aufhebung nach § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 mitumfasst. Darüber hinaus setzt die Aufhebung - wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FrPolG 2005 - voraus, dass der Fremde das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Daraus ist für einen Fall, in dem gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 in Hinblick auf die Anhaltung des Fremden in Strafhaft die Ausreiseverpflichtung noch gar nicht wirksam geworden ist, zu folgern, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 60 FrPolG 2005 von vornherein nicht gegeben sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210046.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021