RS Vwgh 2021/4/8 Ra 2021/21/0020

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Veröffentlicht am 08.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §56
BFA-VG 2014 §9 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs4 Z5
IntG 2017 §11 Abs2
IntG 2017 §23 Abs1
IntG 2017 §9 Abs1
IntG 2017 §9 Abs2
IntG 2017 §9 Abs4 Z1
MRK Art8
NAG 2005 §8 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

In einem Fall, in dem der nach § 9 Abs. 4 Z 1 IntG 2017 geforderte Integrationsnachweis noch während des Beschwerdeverfahrens und überdies während der Geltung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nachträglich erbracht wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - neben der bereits erfolgten verwaltungsbehördlichen Bestrafung nach § 23 Abs. 1 IntG 2017 - gleichsam als zusätzliche Sanktion für die Verspätung nicht (mehr) verhältnismäßig, zumal der angestrebte Zweck, also die Erfüllung dieses ersten formalisierten Integrationsschrittes, nunmehr ohnehin erreicht ist. Im Übrigen verwies das VwG die Fremde auch darauf, dass sie "bei Erfüllung der Voraussetzungen" neuerlich einen Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005 (offenbar gemeint: vom Ausland aus) erlangen könne. Da das VwG diesbezüglich nicht aufzeigt, welche Erteilungshindernisse nunmehr (noch) bestehen könnten, hätte sich auch von daher die Frage der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne eines "pressing social need" (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348; die dort angestellten Überlegungen gelten auch für § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014) stellen müssen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210020.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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