TE Vwgh Beschluss 2021/4/8 Ra 2021/06/0047

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Veröffentlicht am 08.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der Marktgemeinde F, vertreten durch Dr. Christian Kurz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. Jänner 2021, 1. LVwG-2019/31/2570-14 und 2. LVwG-2019/31/2571-13, betreffend Angelegenheiten des Tiroler Raumordnungsrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        In der Sitzung vom 23. Juli 2019 beschloss der Gemeinderat der Marktgemeinde F eine Änderung des Anhanges zur Verordnung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gemäß § 71 Abs. 1 iVm § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG) betreffend den Standort der S GmbH in F. Am gleichen Tag wurde auch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes durch Umwidmung des näher beschriebenen Grundstückes der S GmbH im Ausmaß von 4.747 m2 von „Kerngebiet“ in „Sonderfläche aus besonderen raumordnungsfachlichen Gründen - Verwaltungs-/Vertriebs-/Lagergebäude - SVw/Vt/Lg“ gemäß § 43 Abs. 1 lit. b TROG beschlossen. Durch diese Änderungen sollte der Zubau einer Lagerhalle sowie von Büroflächen (trapezförmiges Gebäude mit einer Länge von 33,4 m, einer Breite zwischen 25,17 m und 19,6 m und einer Höhe von 11,8 m) zum bestehenden Verwaltungs-/Vertriebs- und Lagergebäude der S GmbH am bestehenden Firmenstandort ermöglicht werden.

5        Mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 versagte die Tiroler Landesregierung (Behörde) gemäß § 71 Abs. 1 iVm § 67 Abs. 3 lit. f und h TROG die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung des Verordnungstextes zum örtlichen Raumordnungskonzeptes, weil - basierend auf den als widerspruchsfrei beurteilten Stellungnahmen des Amtssachverständigen und des örtlichen Raumplaners DI J - die Änderung mehrfach den Zielen der örtlichen Raumplanung gemäß § 27 TROG widerspreche und kein Änderungsgrund gemäß § 32 Abs. 2 TROG vorliege; die geplanten Maßnahmen würden die betriebliche Nutzung in einem Gebiet, das größtenteils durch kleingliedrige Wohnbebauung gekennzeichnet sei, verstärkten und damit dem Ziel einer geordneten räumlichen Entwicklung diametral entgegenstehen.

6        Mit Bescheid vom 23. Oktober 2019 versagte die Behörde auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß § 67 Abs. 4 lit. a und Abs. 3 lit. f und h TROG aufgrund eines mehrfachen Widerspruches zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes.

7        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) wurden die Beschwerden der Marktgemeinde F (Revisionswerberin) gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2019 sowie vom 23. Oktober 2019 - nach Durchführung einer Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Versagung „hinsichtlich der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes auf § 67 Abs. 3 iVm § 65 Abs. 2 lit f und § 67 Abs 3 letzter Halbsatz TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 116/2020 und hinsichtlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes auf § 68 Abs 7 iVm § 65 Abs 2 lit f TROG 2016 und § 68 Abs 7 lit a, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 116/2020“ zu stützen sei. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

8        In der - 34 Seiten umfassenden - Zulässigkeitsbegründung werden zunächst Verfahrensmängel gerügt; zusätzlich wird - aus anwaltlicher Vorsicht - vorgebracht, es liege keine hg. Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gemäß § 32 Abs. 2 lit. a iVm § 27 Abs. 2 lit. c TROG im Hinblick auf die „weitestmögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten“ vor und wie § 32 Abs. 2 lit. a leg. cit. auszulegen sei, wenn die Änderung nur einem Ziel der örtlichen Raumordnung (gemeint wohl: § 27 Abs. 2 lit. c TROG) widerspreche, einem anderen Ziel (gemeint wohl: § 27 Abs. 2 lit. b TROG) aber eindeutig diene.

9        Dazu wird ausgeführt, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. dazu etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2017/06/0129, Rn. 5, mwN). Die Revision wird dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht und war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060047.L00

Im RIS seit

19.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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