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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Die Wirksamkeit eines Kontrollsystems kann nicht allein dadurch verneint werden, dass die behaupteten Maßnahmen nicht zur tatsächlichen Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften geführt haben. Vielmehr kommt es darauf an, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 20.2.2017, Ra 2017/02/0022).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020055.L03Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021