RS Vwgh 2021/4/8 Ra 2020/02/0055

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Veröffentlicht am 08.04.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144; 20.2.2017, Ra 2017/02/0022, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020055.L01

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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