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L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
AVG §52Rechtssatz
Der Bedarf an einem geplanten Ambulatorium ist bereits dann gedeckt, wenn die in die Bedarfsprüfung einzubeziehenden Einrichtungen, zu deren Schutz die Bedarfsprüfung besteht, in ihrer Gesamtheit die vom neu auf den Markt tretenden geplanten Ambulatorium in Aussicht genommenen Leistungen in dessen Einzugsbereich ohnehin bereits ausreichend erbringen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass jede der bereits bestehenden Einrichtungen sämtliche der vom geplanten Ambulatorium in Aussicht genommen Leistungen anbietet. Die im hg. Erkenntnis 2011/11/0029 erwähnte Ausnahmesituation besteht dann, wenn in Aussicht genommene Leistungen für einen nennenswerten Teil der in Betracht kommenden Patienten insofern in einem Zusammenhang stehen, als aus medizinischer Sicht eine lege artis Behandlung dieser Patienten nur dann stattfindet, wenn solche Leistungen unter einem angeboten und folglich im Regelfall in derselben Einrichtung und in engem zeitlichen Zusammenhang von diesen Patienten in Anspruch genommen werden können, maW wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen bei mehreren Anbietern und mit dem damit im Zusammenhang stehenden üblichen Zeitabstand für diese Patienten keine Behandlung lege artis (mehr) darstellt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Einholung eines medizinischen Gutachtens zu klären. Daraus folgt, dass einem Projektwerber, in dessen geplantem Ambulatorium derart in einem engen Zusammenhang stehende medizinische Leistungen jeweils gemeinsam erbracht werden sollen, nicht erfolgreich entgegengehalten werden kann, der Bedarf an den einzelnen Leistungen werde ohnehin durch bestehende Einrichtungen abgedeckt, wenn diese die genannten Leistungen nicht ebenfalls gemeinsam anbieten. Ebenso folgt daraus allerdings, dass insoweit, als das geplante Ambulatorium die einzelnen Leistungen jeweils isoliert anbieten möchte, der Bedarf an den einzelnen Leistungen für jede gesondert zu beurteilen ist.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018110202.L02Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021