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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §293Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/22/0024 E 15. Dezember 2015 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (Hinweis E 9. September 2014, Ro 2014/22/0032). Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220216.L01Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021