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E1PNorm
LSD-BG 2016Beachte
Rechtssatz
Dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, es stelle "sich nach Auffassung der Revisionswerber die Frage, wenn nachträglich durch ein EuGH Urteil klargestellt wird, dass Strafen, wie sie in Österreich für Formaldelikte nach dem LSD-BG 2016 verhängt werden, zu hoch sind, ob durch die Verweigerung der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens nicht das Recht auf Verhängung der milderen Strafe im Sinne des Art. 49 Abs. 1 GRC verletzt wird", ist zu entgegnen, dass Art. 49 Abs. 1 Satz 3 GRC schon seinem Wortlaut zufolge die Berücksichtigung einer täterbegünstigenden Änderung des Gesetzes zwischen Tatbegehung und letztinstanzlicher Entscheidung vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110070.L04Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021