RS Vwgh 2021/4/12 Ra 2020/11/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2021
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Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/11/0071
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/11/0065 B 15.04.2021
Ra 2020/11/0126 B 13.04.2021
Ra 2020/11/0130 B 13.04.2021

Rechtssatz

Dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, es stelle "sich nach Auffassung der Revisionswerber die Frage, wenn nachträglich durch ein EuGH Urteil klargestellt wird, dass Strafen, wie sie in Österreich für Formaldelikte nach dem LSD-BG 2016 verhängt werden, zu hoch sind, ob durch die Verweigerung der beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens nicht das Recht auf Verhängung der milderen Strafe im Sinne des Art. 49 Abs. 1 GRC verletzt wird", ist zu entgegnen, dass Art. 49 Abs. 1 Satz 3 GRC schon seinem Wortlaut zufolge die Berücksichtigung einer täterbegünstigenden Änderung des Gesetzes zwischen Tatbegehung und letztinstanzlicher Entscheidung vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110070.L04

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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