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E1ENorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Soweit die Revision zur Zulässigkeit vorbringt, es stelle sich die Frage, ob "nicht das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wird, wenn zunächst trotz konkreter Anregung kein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet wird, in weiterer Folge der EuGH in einem anderen Verfahren den vom Antragsteller vertretenen Rechtsstandpunkt bestätigt", sowie es sei "dies eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da es um die Frage geht, inwieweit die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der MRK vereinbar sind", handelt es sich dabei um ein Vorbringen, wie es in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben ist, sodass gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG eine in die Zuständigkeit des VwGH fallende Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2020/11/0096, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110070.L03Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021