RS Vwgh 2021/4/12 Ra 2020/11/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2021
beobachten
merken

Index

E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
MRK Art6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32
12010E267 AEUV Art267

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/11/0071
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/11/0065 B 15.04.2021
Ra 2020/11/0126 B 13.04.2021
Ra 2020/11/0130 B 13.04.2021

Rechtssatz

Soweit die Revision zur Zulässigkeit vorbringt, es stelle sich die Frage, ob "nicht das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wird, wenn zunächst trotz konkreter Anregung kein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet wird, in weiterer Folge der EuGH in einem anderen Verfahren den vom Antragsteller vertretenen Rechtsstandpunkt bestätigt", sowie es sei "dies eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da es um die Frage geht, inwieweit die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der MRK vereinbar sind", handelt es sich dabei um ein Vorbringen, wie es in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben ist, sodass gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG eine in die Zuständigkeit des VwGH fallende Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. etwa VwGH 15.7.2020, Ra 2020/11/0096, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110070.L03

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten