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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AVG §69 Abs1 Z2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/16/0012 E 22. Dezember 2011 RS 2Stammrechtssatz
Das Hervorkommen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vermittelt keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand. Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2009, G 5/09, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September 2009, 2008/16/0148, weiter ausgeführt, dass das Hervorkommen eines Urteils des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht auch nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund eines Vorfragentatbestandes berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110070.L09Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021