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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Im Urteil vom 16. März 2006, C-234/04, Kapferer, führte der EuGH unter Bezugnahme auf die im Urteil vom 13.1.2004, C-453/2000, Kühne & Heitz aufgestellten Grundsätze aus, dass selbst dann, wenn diese Grundsätze auf einen Sachverhalt übertragbar sein sollten, der, wie der des (dortigen) Ausgangsverfahrens, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung betreffe, doch zu beachten sei, dass dieses Urteil die Verpflichtung der betreffenden Behörde aus Artikel 10 EG, eine unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erlassene bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, u.a. von der Voraussetzung abhängig mache, dass diese Behörde nach nationalem Recht zur Rücknahme dieser Entscheidung befugt ist (siehe insbesondere Rn. 23). In diesem Sinn hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. September 2019, C-676/17, Calin, Rn. 29, die von den nationalen Gerichten einzuschlagende Vorgangsweise wie folgt umschrieben: "Besteht hingegen für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, muss davon, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität Gebrauch gemacht werden, damit die Vereinbarkeit der betreffenden Situation mit dem Unionsrecht wiederhergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, Impresa Pizzarotti, C-213/13, Rn. 62, vom 6. Oktober 2015, Târsia, C-69/14, Rn. 30, und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, Rn. 60)".
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0453 Kuehne Heitz VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110070.L08Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021