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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A S, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/2, gegen das am 23. November 2020 mündlich verkündete und am 9. Februar 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L518 2163805-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Armeniens, stellte am 11. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, regelmäßig Dialysebehandlungen zu benötigen und Armenien verlassen zu haben, um sich in Österreich medizinisch versorgen zu lassen.
2 Mit Bescheid vom 9. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien fest (Spruchpunkt III.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.).
3 Die gegen die Spruchpunkte II. und III. erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Das BVwG traf, soweit für das Revisionsverfahren relevant, unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte Feststellungen zur Durchführung/Leistbarkeit von Dialysebehandlungen sowie der Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und den Voraussetzungen von Nierentransplantationen in Armenien, und legte in seiner Beweiswürdigung dar, wieso es davon ausging, dass die Krankheiten des Revisionswerbers in Armenien behandelbar seien, der Revisionswerber Zugang zum armenischen Gesundheits- bzw. Sozialsystem habe und hinsichtlich eines eventuellen Selbstbehalts Unterstützung durch den Staat beantragen sowie durch seine Familienangehörigen Unterstützung finden könne. Zudem stellte es fest, dass der Revisionswerber bereits seit 2005 regelmäßig Dialyse- und zusätzliche Behandlungen in Armenien erhalten habe, und ging aufgrund seiner eigenen Angaben davon aus, dass der Revisionswerber zumindest eingeschränkt arbeitsfähig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wird, das BVwG habe unter Bezugnahme auf die hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestrittenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Armenien rechtswidrig festgestellt, dass dem Revisionswerber ein Zugang zum Gesundheitssystem offen stehe und er die notwendigen medizinischen Behandlungen in Anspruch nehmen könne.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. etwa VwGH 21.1.2021, Ra 2020/18/0434, mwN).
10 Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, die gar nicht behauptet, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in irgendeiner Form abgewichen wäre, keinerlei Bezugnahme auf Judikatur enthält und auch sonst nicht darlegt, inwiefern eine konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll, nicht.
11 Soweit sich die Revision erkennbar gegen die Feststellungen des BVwG wendet, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel - in konkreter Weise - darzulegen (vgl. etwa VwGH 10.9.2020, Ra 2020/18/0184, mwN). Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 4.1.2021, Ra 2020/18/0274, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision, die nicht darlegt, dass die festgestellten Behandlungsmöglichkeiten nicht gegeben wären und eine Unterstützung des Revisionswerbers durch den Staat sowie seine Verwandten nicht möglich sei, nicht gerecht.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180120.L00Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021