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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des K H, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2020, L516 2135887-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz im Beschwerdeverfahren zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Am 24. Juli 2020, eingelangt am 10. August 2020, stellte der Revisionswerber einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 2020, Ra 2020/18/0302-4, abgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber - wie auch in der Revision angeführt - am 3. September 2020 zugestellt.
3 Parallel dazu stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG gegen das Erkenntnis des BVwG an den Verfassungsgerichtshof, der diesen Antrag mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 zu E 2604/2020-5 abwies. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 15. Jänner 2021 zugestellt.
4 Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 25. Februar 2021 im Wege des ERV beim BVwG eingebracht und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
5 Die Frist zur Stellungnahme zum daraufhin ergangenen Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2021 ließ der rechtsfreundlich vertretene Revisionswerber ungenutzt verstreichen.
6 Die vorliegende Revision ist aus den folgenden Gründen verspätet:
7 Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt im Falle einer Abweisung des Antrags die Frist zur Einbringung der Revision gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen.
8 Der die Verfahrenshilfe abweisende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 2020 wurde dem Revisionswerber unbestritten am 3. September 2020 zugestellt. Die Revisionsfrist endete daher am 15. Oktober 2020.
9 Auch existiert keine gesetzliche Grundlage dafür, dass mit der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den an ihn gerichteten Verfahrenshilfeantrag die Revisionsfrist neu zu laufen begonnen hätte (vgl. VwGH 20.8.2019, Ra 2019/14/0284, mwN).
10 Die Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. April 2021
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180302.L00Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021