TE Vwgh Beschluss 2021/4/16 Ra 2021/07/0028

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Veröffentlicht am 16.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Gemeinde L, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. Jänner 2021, Zl. LVwG-2020/35/2752-3, betreffend einen Antrag auf vermögenrechtliche Auseinandersetzung nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeindegutsagrargemeinschaft U, vertreten durch den Obmann G K in U), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2020 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei vom 23. August 2019, gemäß § 86d iVm § 37 Abs. 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) ein Verfahren zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung über Zuwendungen aus dem Substanzwert der mitbeteiligten Partei an ihre nutzungsberechtigten Mitglieder in der Gesamthöhe von € 129.500,-- einzuleiten, als unbegründet abgewiesen.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

3        Nach ausführlicher Begründung gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, die Ausschüttungen an die nutzungsberechtigten Mitglieder, auf die der gegenständliche Rückforderungsanspruch der revisionswerbenden Partei gestützt werde, hätten zwar tatsächlich stattgefunden, deren Höhe übersteige aber nicht den Überling, weshalb - aufgrund der Tatbestandsmerkmale des § 86d Abs. 3 lit. c TFLG 1996 - kein Rückforderungsanspruch bestehe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die in der Vergangenheit erfolgten Ausschüttungen des Überlings grundsätzlich - wie die höchstgerichtliche Rechtsprechung aufgezeigt habe - rechtswidrig gewesen seien und dem TFLG 1996 widersprochen hätten, weil auch der Überling der substanzberechtigten Gemeinde zustehe.

4        Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, die hier maßgeblichen Rechtsfragen seien, soweit „höchstrichterliche Rechtsprechung, wie etwa VfGH 13.10.2016, G 219/2015,“ bestehe, im Einklang mit dieser Rechtsprechung gelöst worden. Soweit eine solche Rechtsprechung fehle, komme den maßgeblichen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil diese aufgrund der Regelungen des TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien hätten gelöst werden können.

5        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385 bis 0407, mwN).

10       In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird wörtlich wie folgt ausgeführt:

„Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass die im Rahmen der materiellen Begründung der Revision, auf die verwiesen wird, nachangeführten materiellen Rechtsfragen, welche für den gegenständlichen Rechtsfall relevant sind, bis dato nicht höchstgerichtlich entschieden und geklärt sind.

Das verwundert insbesondere insoweit nicht, als § 86d TFLG ja eine Reparaturnorm darstellt, welche erst nach der durch den Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit der Vorgängernorm erfolgten Aufhebung anstelle der Altfassung in das Gesetz eingefügt wurde und bislang offensichtlich noch keinen bis zum Höchstgericht getragenen Anwendungsfall gefunden hat.

Allerdings ist diese Norm zumindest abstrakt für eine Hundertschaft von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut verbindlich und daher keinesfalls nur im hier vorliegenden Einzelfall von Bedeutung.

Im gegenständlichen Verfahren ist auch nicht zu prüfen und kann gar nicht geprüft werden, wie viele substanzberechtigte Gemeinden allenfalls innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist vergleichbare Anträge gestellt haben und gegebenenfalls ob die Gemeinde [L.] die einzige Gemeinde ist, welche entsprechende Anträge gestellt hat. Das ist aber auch nicht erforderlich, weil es für die Revisionszulässigkeit nicht darauf ankommt, wie viele Gemeinden allenfalls aktuell konkrete Anträge gestellt haben, sondern darauf, dass die hier angeschnittenen Probleme abstrakt für alle Fälle gleich relevant sein können und ihrer Entscheidung für alle diese Konstellationen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.“

11       Damit gelingt es der revisionswerbenden Partei nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu formulieren.

12       Schon mangels nachvollziehbarer Formulierung einer solchen Rechtsfrage in der nach § 28 Abs. 3 VwGG erfolgten Darstellung der Zulässigkeitsgründe der Revision, die nach § 34 Abs. 1a VwGG (allein) der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Beurteilung der Zulässigkeit der Revision zu Grunde liegt, eignet sich die vorliegende Revision nicht zur Behandlung im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG (vgl. VwGH 18.1.2018, Ra 2017/07/0137, mwN).

13       Mit dem Hinweis auf die in der „materiellen Begründung der Revision“ angeführten „materiellen Rechtsfragen“ wird auf die Revisionsgründe verwiesen. Ein solcher Verweis reicht jedenfalls nicht aus, um das Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu erfüllen (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2019/07/0066, mwN).

14       Das gesamte Vorbringen zur „Reparaturnorm“ des § 86d TFLG 1996 (in der Fassung des Tiroler LGBl. Nr. 86/2017) gestaltet sich letztlich als pauschaler Hinweis auf fehlende Rechtsprechung zu dieser vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bestimmung. Damit wird jedoch ebenso keine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt (vgl. VwGH 5.6.2020, Ro 2018/04/0023).

15       Daher erweisen sich die Ausführungen zu einer (allfälligen) über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung des vorliegenden Revisionsfalls als unbeachtlich.

16       Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070028.L00

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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