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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Rechtssache der Revision des R A in N, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2020, W183 2229000-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der aus dem Iran stammende Revisionswerber stellte am 16. September 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Jänner 2020 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 4. November 2020 nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 18. Jänner 2021, E 4417/2020-5, die Behandlung der dagegen an ihn gerichteten Beschwerde ab. Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat er diese mit Beschluss vom 11. Februar 2021, E 4417/2020-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Daraufhin wurde die vorliegende Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorbringen der Verfolgung im Heimatland wegen einer (bereits dort erfolgten) Konversion zum Christentum.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 15.3.2021, Ra 2021/20/0047, mwN).
10 In der Revision werden eigene beweiswürdigende Überlegungen ins Treffen geführt, aufgrund derer andere Feststellungen abgeleitet werden. Darauf kommt es allerdings im Revisionsverfahren nach der dargestellten Rechtslage nicht an. Dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts als unvertretbar einzustufen wären, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Es trifft nicht zu, dass die Angaben der vom Bundesverwaltungsgericht vernommenen Zeugen nicht berücksichtigt worden wären. Wenn der Revisionswerber eine ausführlichere Auseinandersetzung mit den Angaben der Zeugen einfordert, bezieht er sich dabei in erster Linie nicht auf die von ihnen gemachten Wahrnehmungen, sondern auf deren Bewertung. In der Revision wird in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht, die katholische Kirche stelle hohe Anforderungen an die Erwachsenentaufe und wolle sicherstellen, dass Neueintretende aus voller Überzeugung zum Christentum konvertierten. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht - hier: Verfolgung wegen einer aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung - ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (vgl. VwGH 23.3.2020, Ra 2020/14/0084, mwN, dort ebenfalls in Bezug auf die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu einer Konversion sowie mit dem ergänzenden Hinweis, dass diese Beurteilung nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen fällt).
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200108.L00Im RIS seit
20.05.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021