TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/22 96/11/0292

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §56 Abs2;
ÄrzteG 1984 §56 Abs5;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §75 Abs5;
ÄrzteG 1984 §75 Abs7;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk §21 Abs1;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk §23 Abs6;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/11/0296 E 22. April 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. A in G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Vorstandes der Ärztekammer für Steiermark vom 4. Jänner 1996, Zl. A IV-1/1-Ru, betreffend Rückforderung von Kammerumlagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers - eines Mitgliedes der Ärztekammer für Steiermark - vom 2. Jänner 1995 auf Rückzahlung der für die Jahre 1980 bis 1986 entrichteten Kammerumlagen abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 23. September 1996, B 687/96, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Rückzahlungsbegehrens des Beschwerdeführers damit, daß gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark (BUO) zu Unrecht geleistete Beiträge und Umlagen (nur) innerhalb von fünf Jahren nach Zahlung zurückgefordert werden können.

Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf § 23 Abs. 6 BUO. Nach dieser Bestimmung kann mit Ablauf von 15 Jahren eine Kammerumlage (Beitrag, Nebenkosten) weder vorgeschrieben noch eingehoben werden, desgleichen kann nach Ablauf dieser Frist ein Rückforderungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit den übrigen Regelungen des (mit "Rückforderung von Leistungen - Verjährung" überschriebenen) § 23 BUO ergibt sich jedenfalls, daß der Rückforderungsanspruch im Sinne des § 23 Abs. 6 ein Anspruch der Kammer gegen ein Mitglied ist. Im gesamten § 23 BUO ist ausschließlich von Ansprüchen der Kammer die Rede, so im Abs. 1 vom Anspruch auf Vorschreibung von Kammerbeiträgen und -umlagen, im Abs. 2 vom Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht erbrachter Leistungen, im Abs. 3 vom Anspruch auf Einhebung und zwangsweise Einbringung von fälligen Kammerbeiträgen und -umlagen (die Abs. 4 und 5 regeln Beginn und Unterbrechung der Verjährungsfristen im Sinne der Abs. 1 bis 3).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, eine Verjährungsfrist habe nie zu laufen begonnen, weil hinsichtlich der im Abzugsweg einbehaltenen Beiträge und Umlagen von einer Zahlung keine Rede sein könne, ist ihm zu erwidern, daß mit der in Rede stehenden Regelung offensichtlich vorgesehen werden soll, daß die Frist für die Verjährung der Rückforderung zu Unrecht ENTRICHTETER Beiträge und Umlagen zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen soll, zu dem die entsprechenden Leistungen der Kammer zufließen. Hiebei spielt es keine Rolle, ob dieses Zufließen durch ein aktives Tun des Mitgliedes (Einzahlung, Überweisung) oder durch eine Zahlung eines Dritten (nach Abzug von den dem Kammermitglied zufließenden Honoraren) erfolgt. Es wäre umgekehrt keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, daß in den erstgenannten Fällen eine Verjährung, in den letztgenannten hingegen keine Verjährung eintreten sollte.

Auch das übrige Beschwerdevorbringen ist - soweit es sich überhaupt auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides bezieht - unbegründet. Die Hinweise auf die Verpflichtung der Ärztekammer zur Erlassung von Bescheiden gehen insofern ins Leere, als über das Rückforderungsbegehren des Beschwerdeführers bescheidmäßig abgesprochen wurde; soweit er einen Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch über die (Höhe der) im Abzugsweg einbehaltenen Beiträge und Umlagen hat, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Daß die behauptete Verletzung des Parteiengehörs einen wesentlichen Punkt beträfe und so zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte, ist auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar.

Die Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, V 44/92 (= Slg. Nr. 13.448), ist insofern verfehlt, als sich aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes u.a. in Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG nur auf den Anlaßfall rückwirkend auswirken, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht anderes ausspricht, was im Erkenntnis vom 17. Juni 1993 nicht geschehen ist. Die Berufung auf einen Normenprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1996 geht völlig ins Leere, weil es darin ausschließlich um die Frage der Gesetzmäßigkeit der Kompensation von Leistungen des Wohlfahrtsfonds gegen offene Beitrags- und Umlagenschulden geht.

Die Bezugnahme auf eine Entscheidung der nach dem ASVG eingerichteten Landesberufungskommission ist im gegebenen Zusammenhang nicht verständlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt - offenbar ebenso wie der Verfassungsgerichtshof bei Fassung seines Ablehnungsbeschlusses vom 23. September 1996 ("spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind nicht anzustellen"; "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg" ... hinsichtlich der "den angefochtenen Bescheid tragenden Verordnungsvorschriften") - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden generellen Rechtsvorschriften, insbesondere nicht hinsichtlich des Art. 6 MRK, da es sich bei den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen jedenfalls um keine den Kernbereich der "civil rights" berührende Angelegenheit handelt.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110292.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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