TE Vwgh Beschluss 2021/4/23 Ra 2020/21/0536

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M M, vertreten durch Rast & Musliu, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2020, W123 1421863-3/11E, betreffend Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Kosovo, beantragte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 11. Dezember 2018 die Gewährung von internationalem Schutz.

2        Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 27. März 2019 vollinhaltlich ab. Es erteilte dem Revisionswerber - in Erledigung seines auf § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützten Antrages - keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei, und setzte gemäß § 55 FPG eine Frist von 90 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise fest.

3        Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

4        Mit dem angefochtenen - ohne Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung erlassenen - Erkenntnis vom 12. November 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) das Verfahren betreffend die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz (nach insoweit erfolgter Zurückziehung der Beschwerde) ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Begründend führte das BVwG im Rahmen seiner Interessenabwägung im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zwar lebten drei seiner Brüder - nach seinen Angaben legal - in Österreich. Auch seine Mutter halte sich immer wieder hier auf. Ihr stehe jedoch im Kosovo die Eigentumswohnung eines seiner Brüder zur Verfügung, wo der Revisionswerber selbst mehrere Jahre hindurch gelebt habe.

Unter Berücksichtigung der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, des Fehlens von Deutschkenntnissen sowie selbst der Teilnahme an Kursen oder Ausbildungen sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich auszugehen.

Im Herkunftsstaat sei unter Berücksichtigung seiner Sprachkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau, des Schulbesuchs und früherer Berufserfahrung des Revisionswerbers sowie weiters infolge seiner verwandtschaftlichen Bindungen (zwei seiner Schwestern hielten sich im Kosovo auf) mit der Möglichkeit einer problemlosen Reintegration nach lediglich rund zweijähriger Abwesenheit zu rechnen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden können, weil der Sachverhalt bereits durch das umfangreiche vom BFA durchgeführte Ermittlungsverfahren auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Beschwerde geklärt sei.

6        Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision erweist sich als unzulässig.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8        An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

9        Insoweit wendet sich der Revisionswerber vor allem unter Hinweis auf sein in Österreich geführtes Privat- und Familienleben gegen das Ergebnis der vom BVwG angestellten Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK.

10       Dem ist jedoch zu entgegnen, dass diese Beurteilung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht revisibel ist, wenn sie im Ergebnis vertretbar ist und keine maßgeblichen Begründungsmängel erkennen lässt (vgl. etwa VwGH 9.7.2020, Ra 2020/21/0240, Rn. 9, mwN).

11       Davon ist fallbezogen unter Berücksichtigung der geringen Aufenthaltsdauer in Österreich, des Fehlens einer eigenen Kernfamilie und nennenswerter Merkmale einer etwa beruflichen oder sprachlichen Integration auszugehen.

12       Soweit der Revisionswerber nunmehr geltend macht, eine österreichische Freundin zu haben, die ein Kind von ihm erwarte, liegt eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung vor.

13       Auch ist - entgegen dem Vorbringen der Revision - nicht ersichtlich, dass das BVwG eine antizipierende Beweiswürdigung, die auch vom Revisionswerber nicht näher inhaltlich konkretisiert wird, vorgenommen hätte.

14       Vor dem Hintergrund des Gesagten durfte das BVwG angesichts des vorliegenden eindeutigen Falls von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung absehen. Die diesbezügliche Rüge in der Revision ist daher nicht berechtigt.

15       Insgesamt werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210536.L00

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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