TE Vwgh Beschluss 2021/4/26 Ra 2021/20/0012

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Veröffentlicht am 26.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Rechtssache der Revision des A K in G, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2020, W150 1402910-4/2E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26. November 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. November 2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

2        Der gegen die Nichterteilung des Status eines Asylberechtigten erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2010 statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3        Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2020 wurde das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. Jänner 2010 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen.

4        Im wieder aufgenommenen Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Dezember 2020 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt habe mit Schriftsatz vom 23. September 2019 seine Vollmacht bekannt gegeben und wäre daher zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu laden gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus den Verfahrensakten ergibt, dass die Vorlage einer Vertretungsvollmacht im Rahmen eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleiteten (in der Folge wieder eingestellten) Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte.

9        Die Revision zeigt nicht auf, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wenn es diese Erklärung (angesichts der darin enthaltenen Bezeichnung des Aberkennungsverfahrens inklusive Nennung der entsprechenden Geschäftszahl im Betreff) so deutete, dass sich diese (nur) auf das Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bezogen hat, und keine Anhaltspunkte dafür sah, dass die Erklärung auch andere Verfahren - wie etwa das dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Beschwerdeverfahren - betroffen hätte (vgl. dazu, dass im Zusammenhang mit der Deutung von Parteienerklärungen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur im Fall einer - hier nicht dargelegten - krassen Fehlbeurteilung vorliegt, VwGH 28.9.2020, Ra 2019/20/0461, mwN).

10       Soweit die Revision ihre Zulässigkeit mit einer Abweichung von (näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) begründet, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durchgeführt hat, bei der auch Sachverhaltsfragen in Bezug auf den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung von internationalem Schutz (im Umfang der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten), wie etwa die Frage der Konversion des Revisionswerbers, erörtert worden sind. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang (unter Hinweis auf die Umschreibung des „Gegenstand[s] der Verhandlung“ in der Niederschrift vom 18. August 2020 sowie die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Begründung für eine Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung) vorbringt, die durchgeführte Verhandlung habe ausschließlich die - hier nicht gegenständliche - Wiederaufnahme des Verfahrens zum Gegenstand gehabt, blendet sie aus, dass die Bezeichnung des Verhandlungsgegenstands in der an den Revisionswerber ergangenen Ladung ausdrücklich auf die „Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 11.11.2008, Zl. ...,“ Bezug nimmt und dem Revisionswerber unter einem auch die Gelegenheit eingeräumt worden war, zu einem aktuellen Länderinformationsblatt zur Lage in seinem Herkunftsland (mit Stand 18. Mai 2020) Stellung zu nehmen.

11       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, sodass sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags zur Anführung eines (in der Revision zur Gänze fehlenden) Revisionspunkts erübrigt (vgl. VwGH 5.2.2021, Ra 2020/01/0417, mwN).

Wien, am 26. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200012.L00

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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