TE Vwgh Beschluss 2021/4/27 Ra 2021/10/0041

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2021
beobachten
merken

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
PflegeheimG Stmk 2003 §11 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/10/0048 B 30.04.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der G GmbH in A, vertreten durch die Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Plüddemanngasse 87, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. Dezember 2020, Zl. LVwG 48.11-2205/2020-11, betreffend Bewilligung zum Betrieb eines Pflegeheimes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Dezember 2020 erteilte das Landesverwaltungsgericht Steiermark - im Beschwerdeverfahren - der revisionswerbenden Partei aufgrund eines Antrags vom 17. Dezember 2018 die Bewilligung zum Betrieb eines Pflegeheimes mit maximal 70 zu betreuenden Personen, wobei (unter anderem) die folgende Auflage vorgeschrieben wurde:

„Die WC-Schalen in den neu errichteten Bewohnerzimmern sind mit einer Tiefe von 65 cm anzupassen bzw. auszutauschen. Die Haltegriffe sind entsprechend anzupassen. Frist: 30.04.2021.“

2        Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

3        Zur Begründung der wiedergegebenen Auflage stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf Ausführungen der Amtssachverständigen zu der im Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 - StPHG 2003 geforderten Barrierefreiheit (vgl. insbes. dessen § 11 Z 5: „Pflegeheime sind barrierefrei und rollstuhlgerecht auszustatten.“). Der Amtssachverständigen folgend legte das Verwaltungsgericht den Begriff „rollstuhlgerecht“ iSd ÖNORM B 1600 („Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen“) aus; diese ÖNORM habe nämlich von der Amtssachverständigen als Grundlage ihres Gutachtens herangezogen werden können (Hinweis auf VwGH 20.2.2014, 2011/07/0180 = VwSlg. 18.784 A, sowie 19.12.2017, Ra 2017/16/0153).

4        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt die revisionswerbende Partei im Wesentlichen vor, weder dem StPHG 2003 noch der Steiermärkischen Pflegeheimverordnung sei eine rechtlich verbindliche Vorgabe, aus welcher das „Erfordernis der ‚längeren‘ WC-Schalen mit einer Tiefe von 65 cm abzuleiten wäre“, zu entnehmen.

8        Damit lässt die revisionswerbende Partei die oben wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichtes, welches zur Auslegung des Begriffes „rollstuhlgerecht“ unter Berufung auf hg. Rechtsprechung auf sachverständiger Grundlage die ÖNORM B 1600 herangezogen hat, allerdings außer Acht.

9        4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100041.L00

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten