TE Vwgh Beschluss 2021/4/28 Ra 2020/17/0135

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Veröffentlicht am 28.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Oktober 2020, LVwG-413788/7/Gf/RoK, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: Z M, vertreten durch Dr. Fabian A. Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis vom 4. August 2020 erkannte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei der fünffachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig. Sie verhängte über sie fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 10.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen).

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde insoweit statt, als es die Geldstrafen auf jeweils EUR 3.000,-- (sowie die Ersatzfreiheitsstrafen) herabsetzte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Spruchpunkt I.). Es setzte den „Beitrag zum Verwaltungsstrafverfahren“ herab und sprach aus, dass für das Verfahren vor dem LVwG kein Kostenbeitrag zu leisten sei (Spruchpunkt II.). Weiters erklärte das LVwG eine ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).

3        Die mitbeteiligte Partei erhob dagegen Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Bundesminister für Finanzen erhob dagegen vorliegende Revision.

4        Der Verfassungsgerichtshof hob mit seinem Erkenntnis vom 3. März 2021, E 4041/2020-14, das angefochtene Erkenntnis auf, weil die mitbeteiligte Partei durch dieses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Die angefochtene Entscheidung sei nämlich entgegen der Sperrwirkung gemäß § 38a Abs. 3 VwGG des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013-7 gefasst worden.

5        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ro 2018/04/0006, mwN).

7        Die Revision war daher - nach Anhörung der revisionswerbenden Partei - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 28. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170135.L00

Im RIS seit

19.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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