TE Vwgh Beschluss 2021/4/29 Ra 2021/20/0046

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, in der Revisionssache des K S in N, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Fabriksgasse 10-12/Schulgasse 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2021, Zl. W103 2235108-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Belarus und stellte am 26. Jänner 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2        Mit dem Bescheid vom 18. August 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Belarus zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision ein Vorbringen zur Verletzung der Verhandlungspflicht, zur Unvollständigkeit und mangelnden Aktualität der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte sowie zur unterbliebenen Berücksichtigung aktueller politischer Ereignisse in Weißrussland enthält, vermag sie eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil auf dieses Vorbringen in den Revisionsgründen, die unter der Überschrift „Rechtswidrigkeit des Inhaltes“ keine verfahrensrechtlichen, sondern inhaltliche Aspekte näher ausführen, nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2020/20/0153, mwN).

8        Im Übrigen sind weite Teile der Ausführungen der Revision zu ihrer Begründetheit und zu ihrer Zulässigkeit wortident, womit sie dem aus § 28 Abs. 3 VwGG resultierenden Erfordernis der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht wird (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0120, mwN).

9        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200046.L00

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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