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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag von 1. A A, 2. K A, 3. T A, 4. R A, 5. J A, und 6. S A, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den antragstellenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem am 18. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragten die antragstellenden Parteien, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre am 18. Juni 2018 bzw. am 23. April 2019 beim BVwG eingelangten Beschwerden zu setzen.
2 Das BVwG legte diesen Antrag am 21. April 2021 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 19. April 2021, 1. I419 2198519-1/19E, 2. I419 2198501-1/13E, 3. I419 2198527-1/13E, 4. I419 2198523-1/12E, 5. I419 2217833-1/10E, 6. I419 2217835-1/10E, samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 29.3.2021, Fr 2021/18/0007, mwN).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021180022.F00Im RIS seit
19.05.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021