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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BGBlG §2 Abs1 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Juni 1996, Zl. 11-39 E 14-1996, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, entzogen.
Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer am 22. April 1995 um 01.31 Uhr auf einer näher bezeichneten Stelle der A 9 (Pyhrnautobahn) die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 60 km/h überschritten habe. Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß eine ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erfolgt sei, weil die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt ohne Aufstellung von Verkehrszeichen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle, sei zu erwidern, daß die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beruhe, die im BGBl. Nr. 527/1989 kundgemacht worden sei.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 24. September 1996, B 2463/96, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ebenso wie im Verwaltungsverfahren bestreitet der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein die ordnungsgemäße Kundmachung der die Geschwindigkeitsbeschränkung enthaltenden Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr BGBl. Nr. 527/1989 durch Straßenverkehrszeichen.
Zur Widerlegung dieser Auffassung genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die im § 1 der genannten Verordnung enthaltenen Regelungen so kompliziert sind, daß sie nicht durch Straßenverkehrszeichen, die von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können, ausgedrückt werden können, sodaß gemäß § 44 Abs.2 StVO 1960 die Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt ausreichte (sie die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0017 und Zl. 91/03/0024, vom 26. September 1991, Zl. 91/02/0064, vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0088, vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0166, und vom 26. Mai 1993, Zl. 93/03/0098). Da somit von einer ordnungsgemäßen Kundmachung der im § 1 lit. c Z. 2 der Verordnung enthaltenen Geschwindigkeitsbeschränkung (von 110 km/h) auszugehen war, hat der Beschwerdeführer außerhalb des Ortsgebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 60 km/h überschritten, sodaß eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vorlag.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110290.X00Im RIS seit
12.06.2001