TE Vfgh Beschluss 1995/6/21 B1530/95

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Veröffentlicht am 21.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs3
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung eines Schadenersatzbegehrens mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Abweisung des Kostenersatzbegehrens; Zurückweisung des Abtretungsantrags

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Das Schadenersatzbegehren wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Der Antrag auf "Abtretung der Beschwerdeakten an den Verwaltungsgerichtshof" wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.a) Mit einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, undatierten, beim Verfassungsgerichtshof am 18. Mai 1995 eingelangten Eingabe begehrt der Einschreiter den Ersatz des ihm als Folge des absoluten Anwaltszwanges in Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes durch die Notwendigkeit der Begleichung von Anwaltskosten entstandenen Schadens sowie die Feststellung des Bestehens eines Schadenersatzanspruches wegen der "Verletzung ideeller Interessen" dem Grunde nach.

Er beantragt ferner den Zuspruch von Kostenersatz in den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, in denen die Behandlung der von ihm erhobenen Beschwerden mit den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1993, B1351/92 und B1388/92, und vom 14. Juni 1993, B926/92, abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurden.

Schließlich wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache beantragt.

b) Mit einer weiteren selbstverfaßten, mit 12.6.1995 datierten, beim Verfassungsgerichtshof am selben Tag eingelangten Eingabe beantragt der Einschreiter "(f)ür den Fall, daß der Verfassungsgerichtshof meine Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe ablehnen sollte, ... die Abtretung der Beschwerdeakten an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art144 Abs3

B-VG."

2. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis zur Entscheidung über Schadenersatzbegehren ein (vgl. etwa VfGH 28.11.1988, B1538/88).

Der Antrag auf Schadenersatz war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

3. Die vom Einschreiter begehrten Kosten waren schon deshalb nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. VfSlg. 9466/1982, 11174/1986, B176/92 v. 27.9.1993) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt.

4. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

5. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

6. Der Antrag auf "Abtretung der Beschwerdeakten an den Verwaltungsgerichtshof" war zurückzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG nur für den Fall der Abweisung oder der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung eines Begehrens wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und ebensowenig für den Fall der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1530.1995

Dokumentnummer

JFT_10049379_95B01530_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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