Rechtssatz
Zwar sind gemäß § 443 Abs 3 StPO Entscheidungen (unter anderem) über den Verfall von Vermögenswerten mit Berufung zu bekämpfen; soweit die Entscheidung über die ? dem Ausspruch über die Strafe gleichstehende ? vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist, lässt der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung aber auch eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zu. Nach Maßgabe des Anfechtungsrahmens nach § 443 Abs 3 StPO wird dieses Recht nicht nur dem Haftungsbeteiligten selbst, sondern auch der Staatsanwaltschaft eingeräumt, die solcherart Nichtigkeit zugunsten aber auch zum Nachteil des Haftungsbeteiligten geltend machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133577Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021