RS OGH 2021/2/18 14Os111/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2021
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Norm

StGB §20
StPO §281 Abs1
§443 Abs3 StPO

Rechtssatz

Zwar sind gemäß § 443 Abs 3 StPO Entscheidungen (unter anderem) über den Verfall von Vermögenswerten mit Berufung zu bekämpfen; soweit die Entscheidung über die ? dem Ausspruch über die Strafe gleichstehende ? vermögensrechtliche Anordnung betroffen ist, lässt der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung aber auch eine Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zu. Nach Maßgabe des Anfechtungsrahmens nach § 443 Abs 3 StPO wird dieses Recht nicht nur dem Haftungsbeteiligten selbst, sondern auch der Staatsanwaltschaft eingeräumt, die solcherart Nichtigkeit zugunsten aber auch zum Nachteil des Haftungsbeteiligten geltend machen kann.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 111/20k
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 111/20k
    Beisatz: Hier: Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zugunsten des Haftungsbeteiligten aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO zufolge Unterbleibens einer Ladung des Haftungsbeteiligten zur Hauptverhandlung, wodurch eine Verletzung der ? auch Haftungsbeteiligten eingeräumten (§ 444 Abs 1 StPO) ? Vorbereitungsfrist nach § 221 Abs 2 StPO bewirkt wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133577

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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