TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/22 95/04/0174

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
StGB §34 Z15;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Juli 1995, Zl. UVS-04/G/35/00286/95, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 5. April 1995 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der E-Ges.m.b.H. (nunmehr M-Aktiengesellschaft) für die weitere Betriebsstätte in Wien 4., V-Gasse 7, zu verantworten, daß in dieser Betriebsanlage am 26.7.1994 die Auflage Nr. 12 des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk vom 23.11.1989, MBA 4/5 - Ba 4.125/1/89, wonach die Luftleitung der Abluft der Kühlanalge im Bereich des Lagers zumindest brandhemmend (F 30 gemäß ÖNORM B 3800) zu ummanteln ist, nicht eingehalten wurde, da die Luftleitung lediglich aus einem einfachen Blechkanal bestand."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung "gemäß § 367 Z. 25 GewO 1994 i.V.m. der oben zitierten Auflage" begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 13.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) verhängt worden sei.

Über eine dagegen hinsichtlich des Strafausspruches erhobene Berufung entschied der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dahin, daß der Berufung keine Folge und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt werde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Bestehen des öffentlichen Interesses am Schutz des im § 74 GewO 1994 genannten Personenkreises geschädigt. Der Unrechtsgehalt der Tat sei im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als erheblich anzusehen, zumal im Brandfall die nicht brandhemmend ausgeführte Luftleitung ein rascheres Ausbreiten des Brandes zur Folge gehabt und das Leben oder die Gesundheit der im Betrieb beschäftigten Personen, der Kunden und der Nachbarn gefährdet hätte. Der Beschwerdeführer sei bereits wegen derselben Tat bestraft worden, weshalb er wissentlich gehandelt habe. Daß die Verwirklichung des hergestellten Tatbestandes aus bestimmten Gründen nur schwer vermieden werden hätte können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich anzusehen sei. Die Behörde erster Instanz habe bei der Strafbemessung vier nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen wegen Nichteinhaltens von Bescheidauflagen zu Recht, den langen Tatzeitraum im Hinblick auf den gegenständlichen Tatzeitpunkt jedoch zu Unrecht als erschwerend gewertet. Im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat, der Schwere des Verschuldens, dem Vorliegen des angeführten Erschwerungsgrundes und auch weil die über ihn verhängte Strafe dem Beschwerdeführer nicht zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anhalten habe können, komme auch unter Berücksichtigung der als günstig zu beurteilenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Nettoeinkommen von S 30.000,--, kein Vermögen, monatliche Kreditraten für eine Eigentumswohnung von S 3.500,-- und monatliche Alimente für ein Kind in der Höhe von S 4.500,--) eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, "daß bei der Strafbemessung der objektive Unrechtsgehalt der Tat, sowie Erschwerungs- und Milderungsgründe, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, ausreichend zu berücksichtigen und daß die Behörde das ihr zustehende Ermessen im Sinne des Gesetzes ausübt". Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - im wesentlichen - vor, die Behörde habe den Sachverhalt aktenwidrig angenommen, indem sie festgestellt habe, daß die nicht brandhemmend ausgeführte Luftleitung ein rasches Ausbreiten des Brandes zur Folge gehabt und die im Betrieb beschäftigten Personen, der Kunden oder der Nachbarn gefährdet hätte. Da die Luftleitung jedoch nur im Bereich des Lagers nicht brandhemmend ummantelt gewesen sei, sei eine abstrakte Gefährdung von diesen Personen nicht möglich gewesen, da im Lager weder dauernde Arbeitsplätze eingerichtet seien noch Kunden Zugang hätten. Auch habe die Tat keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen über das Vorliegen von Milderungsgründen getroffen. So hätte sie u.a. zu berücksichtigen gehabt, daß der Beschwerdeführer an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt habe. Er habe den Sachverahlt nicht bestritten, sondern darauf hingewiesen, daß die entsprechenden Mißstände bereits behoben worden seien, womit der Milderungsgrund des § 34 Z. 15 StGB vorgelegen sei. Ebenso hätte die belangte Behörde den Milderungsgrund der Begehung der Tat vor längerer Zeit und das Wohlverhalten seither gemäß § 34 Z. 18 StGB feststellen müssen. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde sei ein Jahr seit Begehung der Tat vergangen gewesen. Das sei ein ausreichender Beobachtungszeitraum, der ein längerfristiges Wohlverhalten seit Tatbegehung zeige. Die Behörde habe vier nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen als erschwerend gewertet, ohne zu begründen, ob und inwieweit diese Vorstrafen auf die gleiche schädliche Neigung des Beschwerdeführers zurückgingen. Ebenso habe sie eine Begründung unterlassen, warum die Behörde erster Instanz den langen Tatzeitraum im Hinblick auf den im Spruch des angeführten Erkenntnisses genannten Zeitpunkt zu Unrecht als erschwerend gewertet habe, eine Herabsetzung der verhängten Strafe aber nicht in Betracht gekommen sei. Da der Mißstand unmittelbar nach der Aufforderung zur Rechtfertigung behoben worden sei, würden die von der belangten Behörde angestellten spezialpräventiven Überlegungen ("... weil die bisher verhängte Strafe den Berufungswerber nicht zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anhalten konnte ...") nicht zutreffen. Weiters habe die belangte Behörde angeführt, daß eine Herabsetzung der verhängten Strafe insbesondere im Hinblick auf "die Schwere des Verschuldens ... und auch deshalb, weil die bisher verhängte Strafe den Berufungswerber nicht zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anhalten konnte ..."

nicht in Betracht komme. Die belangte Behörde habe damit gegen das "Doppelverwertungsverbot" verstoßen, weil sie ein und dasselbe Verhalten - nämlich die unterlassene Behebung des Mangels nach der ersten Strafe - zum einen auf die Schwere des Verschuldens, zum anderen hinsichtlich spezialpräventiver Überlegungen als Erschwerungsgrund angenommen habe. Schließlich stehe die Strafe in keiner angemessenen, nachvollziehbaren Relation zum Einkommen, weil bei Vollzug der Geldstrafe dem Beschwerdeführer von seinem Nettoeinkommen lediglich ca. S 8.500,-- verblieben und dieser Betrag gerade die laufenden Lebenskosten decke.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 der bezogenen Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführer sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1991, Zl. 91/04/0158).

Soweit zunächst in der Beschwerde eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, daß ein Verstoß gegen die Wahrheitsfindung infolge Aktenwidrigkeit nur vorliegt, wenn die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber wenn die Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1978, Zl. 1247/77). Auf einen solchen vermeintlich unrichtigen Schluß wird aber abgestellt, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, von der von der Behörde angenommenen Brandgefahr seien nur die Lagerräumlichkeiten betroffen gewesen und eine Gefährdung von Arbeitnehmern und Kunden hätte nicht eintreten können, weil dort keine dauernden Arbeitsplätze eingerichtet seien und die Kunden keinen Zugang zu den Lagerräumen hätten.

Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht zu finden, daß die belangte Behörde den von ihr gezogenen Schluß - Gefahr der rascheren Ausbreitung des Brandes wegen der nicht brandhemmend ausgeführten Luftleitung - nicht hätte ziehen dürfen, zumal bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis davon die Rede ist, daß die in Frage stehende Auflage ein rascheres Ausbreiten eines Brandes verhindern soll und - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinweist - der Beschwerdeführer diesen Umstand weder in der Berufung noch in der mündlichen Berufungsverhandlung in Abrede gestellt hat. Wenn der Beschwerdeführer daher nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend macht, selbst im Fall eines Brandausbruches sei das Leben oder die Gesundheit der im Betrieb beschäftigten Personen und der Kunden nicht gefährdet gewesen, so ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht dazu dienen kann, Versäumnisse, die den Parteien im Verwaltungsverfahren unterlaufen sind, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot auf ein solches Vorbringen nicht einzugehen.

Davon aber, daß die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe, ist die belangte Behörde bei der Beurteilung des objektiven Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Tat ohnehin ausgegangen.

Auch die Rüge des Begründungsmangels, die belangte Behörde führe nicht aus, ob und inwieweit die herangezogenen Vorstrafen auf die gleiche schädliche Neigung des Beschwerdeführers zurückgingen, vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Die belangte Behörde geht nach der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß die "Verwaltungsvorstrafen" solche "wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen" betreffen. Inwiefern darin ein wesentlicher Begründungsmangel in dem Sinn gelegen sein soll, daß er den Beschwerdeführer an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindert, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt auch kein Verstoß gegen das "Doppelverwertungsverbot" vor, welches besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw. Tatbestandsmerkmale sind, nicht zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen. Wird aber bereits - wie im gegenständlichen Fall - eine fahrlässig gesetzte Tat unter Strafe gestellt, wirkt als erschwerend, daß ein Gebot vorsätzlich verletzt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0458). Der behördlichen Feststellung, daß im Beschwerdefall die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Wissentlichkeit begangen worden sei, wird in der Beschwerde gar nicht entgegengetreten.

Zutreffend macht der Beschwerdeführer aber geltend, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über das Vorliegen von Milderungsgründen getroffen. Die Begründung der Strafbemessung hat nämlich jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1980, Zl. 1204/79). In der Beschwerde wird auch dargetan, daß dem behaupteten Begründungsmangel Wesentlichkeit in dem Sinne zukommt, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. So bringt der Beschwerdeführer im Einklang mit der Aktenlage vor, er habe in seiner Rechtfertigung (vom 30. Jänner 1995) ausgeführt, daß der entsprechende Mißstand behoben worden sei. Der Beschwerdeführer beruft sich hiebei auf § 34 Z. 15 StGB, wonach ein besonderer Milderungsgrund darin gelegen ist, wenn der Täter sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gut zu machen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern.

Es mag nun zutreffen, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinweist, daß eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhte Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig ist, insbesondere dann nicht, wenn das bisherige Strafausmaß nicht ausreichte, um eine Person zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften zu bringen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/03/0216). Ungeachtet dessen läßt sich aus der Verhinderung weiterer nachteiliger Folgen - nämlich (auf dem Boden der Annahme der belangten Behörde hier:) der Beseitigung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der im Betrieb beschäftigten Personen, der Kunden und der Nachbarn - ein Rückschluß auf die innere Haltung des Täters ziehen, der wiederum die von der belangten Behörde im Ergebnis herangezogene - durch die neuerliche gleichartige Betätigung dokumentierte - besonders verwerfliche Beharrlichkeit in der schädlichen Neigung des Beschwerdeführers wieder zu relativieren geeignet ist. Auch ist zu bedenken, daß durch die Verhinderung weiterer nachteiliger Folgen das objektive Gewicht der Tat vermindert wird.

Diesen Umständen kommt insbesondere auch deshalb Bedeutung zu, weil die belangte Behörde eine geringere Anzahl von Erschwerungsgründen als die Behörde erster Instanz angenommen hat, dennoch aber die Auffassung vertreten hat, daß eine Herabsetzung der verhängten Strafe, insbesondere im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat, der Schwere des Verschulden und dem Vorliegen des Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vorstrafen nicht in Betracht gekommen sei.

Damit hat aber die belangte Behörde den bekämpften Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodaß dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040174.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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