Norm
ABGB §1489Rechtssatz
Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verjährung, Verband, Schadenersatz, Schadenersatzverjährung, Straftat, Straftäter, qualifiziert strafbare Handlung, juristische Person, VerbandsverantwortlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133583Im RIS seit
19.05.2021Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021