RS OGH 2021/3/15 6Ob239/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2021
beobachten
merken

Norm

ABGB §1489
VbVG §3

Rechtssatz

Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verjährung, Verband, Schadenersatz, Schadenersatzverjährung, Straftat, Straftäter, qualifiziert strafbare Handlung, juristische Person, Verbandsverantwortlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133583

Im RIS seit

19.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten