RS OGH 2021/3/23 14Os61/20g, 14Os107/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2021
beobachten
merken

Norm

StPO §115

Rechtssatz

Schutz?, Prüf? und Sorgfaltspflichten der Staatsanwaltschaft für durch Drittverbot beschlagnahmte Forderungen sind aus dem Gesetz nicht abzuleiten. §§ 109 Z 1 und 114 Abs 1 StPO beziehen sich auf die Verwahrung sichergestellter Gegenstände, § 115e StPO regelt die Verwertung (auf die in § 377 StPO beschriebene Weise) rasch verderblicher, mit erheblicher Wertminderung verbundener oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufzubewahrender Gegenstände und Vermögenswerte (§ 115e StPO). Die Verwahrung und Verwaltung (§ 379 Abs 3 Z 1 EO) von Forderungen des Gegners der gefährdeten Partei ist dagegen unzulässig. Eine „Überweisung“ einer durch Drittverbot beschlagnahmten Forderung auf ein „Konto des Oberlandesgerichts“ durch die Staatsanwaltschaft (oder das Gericht) kommt daher nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 61/20g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 14 Os 61/20g
  • 14 Os 107/21y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 14 Os 107/21y
    Vgl; Beisatz: Die gerichtliche Anordnung der Überweisung einer mittels Drittverbots beschlagnahmten Bankforderung auf ein Konto der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien verletzt § 109 Z 2 lit a (iVm Z 1), 115 Abs 4 StPO iVm § 379 Abs 3 Z 3 EO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133580

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten