Norm
StPO §115Rechtssatz
Der Erlag eines nach § 115 Abs 5 StPO bestimmten Befreiungsbetrags (§ 115 Abs 6 StPO) erfordert, dass der Erleger die Sicherheit (allenfalls fremdfinanziert oder durch eine Bankgarantie) geleistet hat und sich darüber ausweist (§ 115 Abs 4 StPO iVm § 399 Abs 1 Z 3 EO). Ein Erlag durch Überweisung just der durch Drittverbot beschlagnahmten Forderung scheidet daher aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133579Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021