Norm
StPO §115Rechtssatz
Während über die Beschlagnahme das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person zu entscheiden hat (§ 115 Abs 2 StPO), ist für deren Aufhebung im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft zuständig. Hebt diese die Beschlagnahme trotz Wegfalls ihrer Voraussetzungen oder Erlags eines nach § 115 Abs 5 StPO bestimmten Geldbetrags (§ 115 Abs 6 StPO) nicht auf, kann gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden, indem dagegen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO und bei ablehnendem Gerichtsbeschluss Beschwerde gegen diesen erhoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133578Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021