TE OGH 2021/3/24 3Ob204/20a

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Veröffentlicht am 24.03.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****, vertreten durch stipanitz-schreiner & partner Rechtsanwälte GbR in Graz, gegen die verpflichtete Partei W*****, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesbR in Deutschlandsberg, wegen Rechnungslegung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. September 2020, GZ 4 R 108/20m-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Dem Verpflichteten wurde im Titelverfahren (Aufteilungsverfahren) aufgetragen, unter Vorlage der sich in seiner Verfügung befindlichen Verzeichnisse die während aufrechter Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Ersparnisse (Lebensversicherungen, Bankguthaben, Wertpapierdepots und sonstige Ersparnisse) mit dem jeweiligen Wert zum Zeitpunkt Juli 2013 bekannt zu geben. Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden die Exekution gemäß § 354 EO durch die an den Verpflichteten gerichtete Aufforderung, dieser Verpflichtung binnen 14 Tagen bei sonstiger Verhängung einer Geldstrafe von 60.000 EUR nachzukommen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten teilweise dahin Folge, dass es die Höhe der angedrohten Geldstrafe auf 5.000 EUR herabsetzte.

[2]            Die Betreibende beantragt mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Der außerordentliche Revisionrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher nicht zulässig.

[4]            1. Nach ständiger Rechtsprechung wirft die Bemessung von Geldstrafen nach § 355 EO schon wegen der gebotenen Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0012388 [T1]). Nichts anderes gilt für die Bemessung der Höhe einer im Verfahren nach § 354 EO verhängten bzw angedrohten Geldstrafe (3 Ob 204/19z = RS0012388 [T3]).

[5]            2. Das Rekursgericht berücksichtigte bei der angedrohten Strafe, dass für den Fall des Zuwiderhandelns auch Erhöhungen möglich sein müssen und dass die Androhung der Strafe das erstmalige Zuwiderhandeln betreffe; die Androhung einer Strafe von 5.000 EUR erscheine angemessen.

[6]            3. Die Revisionsrekurswerberin argumentiert lediglich, es liege eine „krasse Fehlentscheidung“ darin, dass die Androhung der Strafe „ohne nennenswerte Gründe“ herabgesetzt worden sei; einen Grund dafür, weshalb die vom Rekursgericht angedrohte Strafe nicht angemessen sein sollte, vermag sie allerdings selbst nicht anzuführen. Eine Überschreitung des dem Rekursgericht eingeräumten Ermessensspielraums zeigt sie damit nicht auf.

[7]            Auch der Hinweis darauf, dass der Verpflichtete in seinem Rekurs nur vorbrachte, die Betreibende habe im Aufteilungsverfahren eine Ausgleichszahlung von 60.000 EUR begehrt und dass die angedrohte Strafe in Höhe des gesamten Streitwerts nicht angemessen sei, ist nicht geeignet, eine Fehlbeurteilung der Rekursentscheidung zu begründen: Dass das Rekursgericht bei der Herabsetzung die Schwere des titelwidrigen Verhaltens, den daraus erzielten Nutzen oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht berücksichtigt hätte, wird im Revisionrekurs durch kein Tatsachensubstrat konkretisiert.

Textnummer

E131570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00204.20A.0324.000

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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