Norm
EO §408 Z3Rechtssatz
Die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels wegen des Verstoßes einer anderen, im Vorfeld ergangenen Entscheidung gegen den ordre public setzt jedenfalls voraus, dass jene Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unmittelbare Folge der vorhergehenden ordre public widrigen (Aufhebungs-) Entscheidung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133586Im RIS seit
20.05.2021Zuletzt aktualisiert am
20.05.2021