RS OGH 2021/3/24 3Ob2/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2021
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Norm

EO §408 Z3
NYÜ Art5 Abs2 litb

Rechtssatz

Die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels wegen des Verstoßes einer anderen, im Vorfeld ergangenen Entscheidung gegen den ordre public setzt jedenfalls voraus, dass jene Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unmittelbare Folge der vorhergehenden ordre public widrigen (Aufhebungs-) Entscheidung ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133586

Im RIS seit

20.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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