Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Mag. U***** W*****, vertreten durch Jens Waldner, Rechtsanwalt in Paris, und die Einvernehmensrechtsanwältin Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwältin in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei H***** M*****, vertreten durch Lanker Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen Feststellung und Einwilligung (Gesamtstreitwert: 16.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. Jänner 2021, GZ 7 R 36/20y-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, einen Ausspruch nach § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 ZPO zu treffen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt 1./ die Feststellung der Nichtigkeit des mit dem Beklagten im März 2017 abgeschlossenen Schenkungsvertrags auf den Todesfall über eine Liegenschaft, in eventu die Aufhebung dieses Vertrags wegen List, Irrtums oder groben Undanks sowie 2./ den Beklagten schuldig zu erkennen, in die grundbücherliche Löschung des bei dieser Liegenschaft intabulierten Vorkaufsrechts einzuwilligen. Nach diesbezüglicher Einrede des Beklagten wies das Erstgericht die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.
[2] Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er die ersatzlose Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen anstrebt. Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[3] Die zur Entscheidung vorgelegten Akten sind an das Rekursgericht zurückzustellen.
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. Zwar steht die Konformatsperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Vorinstanzen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen haben. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die Revisionsrekursbeschränkungen nach § 528 Abs 2 Z 1 (RS0044496) und § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (2 Ob 61/19p; 4 Ob 218/15k) zu beachten. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt (Z 1); bei Nichtzulassung durch das Rekursgericht ist er auch dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR übersteigt (Z 1a).
[5] 2. Da somit die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vom Wert des Entscheidungsgegenstands abhängt und dieser nicht in einem Geldbetrag besteht, ist nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 ZPO ein Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht zu treffen. Dieser wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Werts des Streitgegenstands, an die das Gericht zweiter Instanz nicht gebunden ist (RS0043252), nicht ersetzt (RS0042296). Auch die vom Erstgericht über Antrag des Beklagten erfolgte Festsetzung des Streitwerts nach § 7 RATG mit 200.000 EUR hat keine Auswirkungen auf die Rechtsmittelzulässigkeit (1 Ob 149/14i; RS0111573). Aus diesem Grund sind die Akten dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zu übermitteln.
[6] 3. Bei einer Bewertung über 30.000 EUR wäre der außerordentliche Revisionsrekurs neuerlich zur Entscheidung vorzulegen. Spricht das Rekursgericht demgegenüber aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, wird es – allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – zu prüfen haben, ob angesichts der Ausführungen im Rechtsmittel zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO gegeben sind. Bei einer Bewertung bis 5.000 EUR wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Textnummer
E131563European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00036.21I.0325.000Im RIS seit
17.05.2021Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021