Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Patrick B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 7/21y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird im Antrag (ON 88) nicht dargetan:
[2] Befangenheitsüberlegungen (hier: § 126 Abs 4 StPO iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO) und Einwände gegen die Sachkunde eines Sachverständigen rechtfertigen keine Delegierung (vgl RIS-Justiz RS0059503, RS0097037), sondern sind gemäß § 126 Abs 5 StPO geltend zu machen (RIS-Justiz RS0131744, RS0129955).
[3] Ebensowenig stellen mit der allfälligen Beiziehung eines in einem anderen Gerichtssprengel ansässigen Sachverständigen verbundene (höhere) Kosten einen solchen Grund dar (vgl RIS-Justiz RS0053539 [T7, T9], RS0127777).
Textnummer
E131530European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00037.21M.0420.000Im RIS seit
21.05.2021Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021