TE OGH 2021/4/20 11Ns37/21m

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Patrick B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 7/21y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird im Antrag (ON 88) nicht dargetan:

[2]            Befangenheitsüberlegungen (hier: § 126 Abs 4 StPO iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO) und Einwände gegen die Sachkunde eines Sachverständigen rechtfertigen keine Delegierung (vgl RIS-Justiz RS0059503, RS0097037), sondern sind gemäß § 126 Abs 5 StPO geltend zu machen (RIS-Justiz RS0131744, RS0129955).

[3]            Ebensowenig stellen mit der allfälligen Beiziehung eines in einem anderen Gerichtssprengel ansässigen Sachverständigen verbundene (höhere) Kosten einen solchen Grund dar (vgl RIS-Justiz RS0053539 [T7, T9], RS0127777).

Textnummer

E131530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00037.21M.0420.000

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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