TE OGH 2021/4/20 4Ob215/20a

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan LL.M als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers C***** S*****, vertreten durch Prof. Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes Lattenmayer, Rechtsanwalt in Wien, Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Rechnungslegung (Gesamtstreitwert 46.200 EUR), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2020, GZ 4 R 133/20m-79, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Der Kläger ist Berufsfotograf und hat im Auftrag der Beklagten für deren weltweit tätiges Unternehmen im Bereich abwehrender Brand- und Katastrophenschutz im Rahmen einer mehr als 15jährigen Geschäftsbeziehung rund 250.000 Lichtbilder hergestellt. Der Kläger war in die Firmenstruktur der Beklagten integriert, bekam von ihr genaue Vorgaben für seine Tätigkeit, erhielt auch das benötigte Material zur Verfügung gestellt und wurde auf Basis eines Stundensatzes entlohnt.

[2]            Die Streitteile trafen keine ausdrückliche Vereinbarung über den Umfang der der Beklagten eingeräumten Rechte. Die Rechnungen des Klägers an die Beklagte enthielten den Vermerk „Copyrights-Verwendungsrecht uneingeschränkt außer Plakate“. Die von ihm der Auftraggeberin übergebenen Originalfotografien, Dias, CDs und Festplatten wiesen überwiegend keine Namensbezeichnung auf. Dass der Kläger während aufrechter Geschäftsbeziehung jemals eine namentliche Nennung als Urheber eingefordert hätte, konnte (mit wenigen Ausnahmen betreffend Veröffentlichungen eigener Lichtbilder neben solchen fremder Fotografen zwecks Vermeidung von Verwechslungen) nicht festgestellt werden. Der Kläger fand sich mit der gelebten Geschäftspraxis ab; diese bestand darin, dass die Beklagte seine Lichtbilder grundsätzlich uneingeschränkt (ausgenommen für Plakate, Messewände, Roll-Up-Citylight uä) verwendete, keine namentliche Nennung des Klägers als Urheber vornahm und die Lichtbilder auch an Dritte (Interessenten, Kunden, Partner, Presse) weitergab. Der Kläger hatte nichts gegen Veröffentlichungen seiner Fotos in sozialen Netzwerken einzuwenden und war auch damit einverstanden, dass Fotos, die bei einem durch eine Feuerwehr unterstützten Fotoshooting angefertigt wurden, dieser Feuerwehr weitergegeben wurden. Umgekehrt war es dem Kläger jedoch untersagt, die auftragsgemäß hergestellten Lichtbilder ohne Zustimmung der Beklagten an Dritte weiterzugeben, woran sich der Kläger auch hielt. Die Nebenintervenientin designt für die Beklagte Fahrzeuge und Produkte. Die Beklagte räumte der Nebenintervenientin ein Nutzungsrecht an den Fotografien des Klägers ein, die Produkte der Beklagten zeigen. 2017 sollte die bisher gelebte Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen verschriftlicht werden, es kam allerdings zu keiner Einigung, und die Zusammenarbeit wurde beendet.

[3]            Der Kläger begehrt zusammengefasst, der Beklagten aufzutragen, es zu unterlassen, dritten Personen Verwertungsrechte an den von ihm hergestellten Lichtbildwerken einzuräumen, solange die Verwertung nicht ausschließlich auf die Bewerbung des Unternehmens der Beklagten und deren Produkte beschränkt ist, sowie es zu unterlassen, die von ihm hergestellten Lichtbildwerke ohne Urheberbenennung zu veröffentlichen oder sie mit einer unrichtigen Urheberbezeichnung weiterzugeben bzw sich selbst als Urheberin seiner Fotos zu bezeichnen. Weiters erhob der Kläger ein Urteilsveröffentlichungs- und Rechnungslegungsbegehren.

[4]            Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Nach dem von den Vertragsparteien angestrebten Zweck sei der Vertrag dahingehend auszulegen, dass der Beklagten konkludent ein Werknutzungsrecht eingeräumt werden sollte, welches auch die Weitergabe von Nutzungsrechten gestattet habe. Der Kläger habe auch zu erkennen gegeben, dass er mit der Verbreitung seiner Lichtbilder ohne namentliche Nennung als Urheber einverstanden sei. Nach der jahrelangen gegenteiligen Geschäftspraxis verstoße der nunmehrige Einwand, eine Veröffentlichung wäre nur mit einer Urheberbezeichnung des Klägers zulässig, gegen Treu und Glauben.

[5]            Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision eine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen geltend. Im Zweifel sei die Weitergabe eines Nutzungsrechts an Dritte an die – hier nicht vorliegende – Zustimmung des Urhebers gebunden. Auch liege kein wirksamer Verzicht des Klägers auf die Urheberbezeichnung vor. Schließlich habe das Berufungsgericht die Rüge von Verfahrensmängeln in der Berufung des Klägers nicht erledigt.

Rechtliche Beurteilung

[6]            Der Kläger zeigt mit seinen Ausführungen keine erheblichen Rechtsfragen auf. Die Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen:

[7]            1.1. Durch die Einräumung eines Werknutzungsrechts wird ein vom Verwertungsrecht des Urhebers verschiedenes absolutes Recht begründet. Seine Bestellung ist keine Rechtsübertragung, sondern eine konstitutive Rechtsbegründung im Sinne einer Belastung des Urheberrechts (RIS-Justiz RS0077657). Der Urheber hat sich, soweit das Werknutzungsrecht reicht, so wie ein Dritter der Benutzung des Werks zu enthalten (RS0077713).

[8]            1.2. Ein Werknutzungsrecht kann auch schlüssig eingeräumt werden (RS0106668). Bei Auftragswerken ist davon im Regelfall auszugehen (RS0077654). Die Befugnisse des Werknutzungsberechtigten aus einem solchen Werknutzungsvertrag reichen im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der beabsichtigten Werknutzung erforderlich ist (RS0077726; RS0077666). Wie weit ein schlüssig eingeräumtes Werknutzungsrecht inhaltlich, zeitlich und räumlich reicht, ist eine Rechtsfrage (RS0124003), der allerdings aufgrund der Einzelfallbezogenheit in der Regel – krasse Fehlbeurteilungen ausgenommen – keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042936 [T61]; 4 Ob 155/19a).

[9]            2.1. Zum Zweck der Anfertigung der Lichtbilder stellten die Tatsacheninstanzen fest, dass Produktfotos von Feuerwehrautos unter anderem interessierten Dritten zur Verfügung gestellt werden, und dass die Beklagte die Lichtbilder nicht nur für den internen Gebrauch anfertigen ließ. Damit ist der Argumentation des Revisionswerbers, die Einräumung von Verwertungsrechten an Dritte sei nicht vom anfänglichen Zweck der Vertragsbeziehung der Parteien umfasst gewesen, der Boden entzogen.

[10]           2.2. Nach den Feststellungen gab es zum Umfang der Berechtigung der Beklagten keine Vereinbarung zwischen den Parteien. Aus den Feststellungen zur gelebten Geschäftspraxis haben die Vorinstanzen abgeleitet, dass zwischen den Parteien keine Beschränkung auf den Zweck der ausschließlichen Werbung für die Beklagte vereinbart war, sondern im Gegenteil ein umfassendes, inhaltlich nur insofern beschränktes Verwertungsrecht vereinbart war, als Plakate, Messwände, Roll-Up-Citylight und dergleichen ausgenommen sein sollten. Ein Verstoß der Beklagten gegen diese Ausnahme wurde weder festgestellt, noch in der Revision behauptet.

[11]           2.3. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände der Geschäftsbeziehung der Streitteile, insbesondere auch der Klausel „Copyright-Verwendungsrecht uneingeschränkt außer Plakate“ auf den Rechnungen des Klägers, haben die Vorinstanzen mit ihrer Beurteilung, wonach der Kläger der Beklagten ein umfassendes Werknutzungsrecht mit Ausnahme der Verwendungsart Plakate eingeräumt und auch die Weitergabe von Nutzungsrechten gestattet habe, den ihnen in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.

[12]           3.1. Im Zusammenhang mit dem Recht auf Urhebernennung geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von der – davon abweichenden – Aussage des Klägers aus. Festgestellt wurde, dass der Kläger während der gesamten Geschäftsbeziehung nicht auf einer namentlichen Nennung als Urheber bestand. Die Rechtsrüge ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T8]; RS0043312 [T12, T14]).

[13]     3.2. Die Frage, ob der Kläger schlüssig auf seine Nennung als Urheber verzichtet hat, richtet sich nach der von den Umständen des Einzelfalls geprägten Auslegung der Vereinbarung der Parteien bzw des Verhaltens des Klägers; auch in diesem Punkt liegt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung vor (vgl RS0043253 [T1]; 4 Ob 259/14p; 4 Ob 5/19t).

[14]     3.3. So ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass zu Beginn der Geschäftsbeziehung ein schlüssiger Verzicht des Klägers auf Urhebernennung erfolgte, aufgrund des festgestellten Sachverhalts – insbesondere, wonach die zu Beginn der Geschäftsbeziehung übergebenen Dias keine Urheberbezeichnung aufwiesen, der Kläger keinem Foto einen am Bild sichtbaren Urhebervermerk einfügte, den die Beklagte im Übrigen auch nicht akzeptiert hätte und der Kläger nicht auf die Notwendigkeit der Herstellerbezeichnung hinwies – vertretbar; dies auch unter Berücksichtigung des nach der Rechtsprechung heranzuziehenden strengen Maßstabs (vgl RS0014146; RS0014420; RS0013947; RS0014157).

[15]           3.4. Im Weiteren hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger im Lauf der Geschäftsbeziehung diesen schlüssig erteilten Verzicht auf Urhebernennung widerrufen hat, vertretbar verneint.

[16]     4.1. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RS0042963). Das Berufungsverfahren bleibt nur dann mangelhaft, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht auseinandersetzt (RS0042993 [T1]; RS0042963 [T9, T12]) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RS0042963 [T28, T37, T52]).

[17]           4.2. Beide Fälle liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt. Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Begründung beanstandet der Revisionswerber nicht. Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine Befassung mit der in der Revision erhobenen Mängelrüge verwehrt.

[18]     5. Die von der Beklagten – ohne Freistellung – eingebrachte Revisionsbeantwortung ist zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO), weshalb dafür kein Kostenersatz gebührt.

Schlagworte

Feuerwehrautos,

Textnummer

E131572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00215.20A.0420.000

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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