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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. November 1994, Zl. 11-39 Gi 13-94, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 mangels Verkehrszuverlässigkeit für drei Monate (gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides) vorübergehend entzogen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Anlaß für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 15. September 1993 unter anderem wegen eines Verbrechens nach § 12 Abs. 1, 2 und 3 Z. 3 Suchtgiftgesetz. Nach dem Schuldspruch des Strafgerichts hat der Beschwerdeführer in der Zeit von Anfang 1986 bis Mitte 1992 ca. 6 kg Cannabisharz, 57 g Amphetamine und 360 g Eigenbaumarihuana in Verkehr gesetzt.
Die belangte Behörde zog aus diesem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers den Schluß, er werde aufgrund seiner Sinnesart die Verkehrssicherheit insbesondere durch Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden (§ 66 Abs. 1 lit. a dritter Fall KFG 1967). Sie ist dafür allerdings eine Begründung schuldig geblieben. Es finden sich im angefochtenen Bescheid (wie auch im erstinstanzlichen Bescheid) keinerlei Feststellungen über ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers (Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand), das einen derartigen Schluß zuließe.
Dieser Begründungsmangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls den Schluß zuließ, es bestehe die Gefahr, er werde sich im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 aufgrund seiner Sinnesart wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Es liegt auf der Hand, daß der Besitz einer Lenkerberechtigung das Beschaffen und Inverkehrsetzen von Suchtgift wesentlich erleichert. In diesem Zusammenhang kommt unter dem Blickwinkel des Wertungskriteriums der "Verwerflichkeit" dem von der belangten Behörde zutreffend hervorgehobenen Umstand der langen Dauer des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers besondere Bedeutung zu, tritt darin doch eine auffallende Neigung zur Begehung derartiger Delikte zu Tage. Schon aus diesem Grund fällt der vom Beschwerdeführer (unter dem Gesichtspunkt der Wertungskriterien der "seither verstrichenen Zeit" und des "Verhaltens während dieser Zeit") ins Treffen geführte Umstand, daß er die letzte strafbare Handlung im Jahr 1992 begangen habe, für ihn nicht entscheidend ins Gewicht. Dazu kommt, daß er sich in der seither verstrichenen Zeit rund einem Jahr in Haft befand (vom 26. Juli 1992 bis 21. Juli 1993) und daß in der Folge das gerichtliche Strafverfahren und sodann das Entziehungsverfahren anhängig waren, sodaß dem Wohlverhalten seit dem Ende des strafbaren Verhaltens von vornherein nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist.
Da nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer nicht Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne der lit. a, sondern der lit. b des § 66 Abs. 1 KFG 1967 anzunehmen war, kann sein Vorbringen, er habe sich bisher keiner Verstöße gegen die Verkehrssicherheit schuldig gemacht, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen. Das Fehlen derartiger Verstöße steht der Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit im besagten Sinn nicht entgegen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110002.X00Im RIS seit
19.03.2001