TE OGH 2021/5/18 25Ds3/20p

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Veröffentlicht am 18.05.2021
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 18. Mai 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Niederleitner und Mag. Dorn als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen ***** und *****, beide Rechtsanwälte in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 29/14, D 18/16 der Kärntner Rechtsanwaltskammer, über den Antrag der Beschuldigten auf „nachträgliche Anonymisierung“ in Betreff der Veröffentlichung des Urteils des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 9. März 2021, AZ 25 Ds 3/20p, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-GeO 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Betreff des im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlichten Urteils des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 9. März 2021, AZ 25 Ds 3/20p, wird nachträglich die vollständige Anonymisierung der Namen und akademischen Grade der Beschuldigten angeordnet.

Der darüber hinausgehende Antrag auf (nachträgliche) Anordnung des Unterbleibens einer Veröffentlichung dieser Entscheidung in und der Entfernung deren bisheriger Veröffentlichung aus der Datenbank wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 9. März 2021, AZ 25 Ds 3/20p, wurde über die Berufungen der beiden Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Kärntner Rechtsanwaltskammer vom 10. März 2020, AZ D 29/14, D 18/16, entschieden.

[2]            Im Rahmen dessen Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte – mit Ausnahme der Nennung des ersten Buchstabens eines Nachnamens (im Kopf und an mehreren Stellen der Begründung der Entscheidung) sowie eines akademischen Grades (im Kopf der Entscheidung) – eine vollständige Anonymisierung der Daten der Beschuldigten.

[3]            Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 begehren diese unter Berufung auf das Grundrecht auf Datenschutz eine nachträgliche Beschlussfassung iSd § 15 Abs 2 OGHG samt Entfernung der bisherigen Veröffentlichung der Entscheidung AZ 25 Ds 3/20p aus der Entscheidungsdokumentation Justiz, in eventu die nachträgliche gänzliche Anonymisierung der Nachnamen sowie der akademischen Grade der Beschuldigten.

[4]            Nur das Eventualbegehren erweist sich als berechtigt (§ 15 Abs 4 OGHG). Die nachträgliche Anonymisierung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang war daher vom hiefür zuständigen Senat anzuordnen (RIS-Justiz RS0132182).

[5]            Entgegen dem – insoweit unsubstantiiert auf die „geringe Mitgliederanzahl“ der Rechtsanwaltskammer für Kärnten und den „einschlägigen Sachverhalt“ verweisenden – Antragsvorbringen ist jedoch die Anonymität der Beschuldigten bereits durch diese Maßnahme sichergestellt, womit die primär begehrte nachträgliche Anordnung des Unterbleibens einer Veröffentlichung der Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) samt Löschung der bisherigen Veröffentlichung aus der Datenbank schon am Fehlen der Voraussetzung des § 15 Abs 2 letzter Halbsatz OGHG scheitert. In diesem Umfang war der Antrag daher abzuweisen.

Textnummer

E131584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0250DS00003.20P.0518.000

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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