Diskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
Sexuelle Belästigung durch DrittenText
Senat I der Gleichbehandlungskommission
Der Senat I der Gleichbehandlungskommission (GBK) gelangte am 15. Dezember 2020 über den am 11. Juni 2018 eingelangten Antrag der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) für A (Antragstellerin) betreffend die Überprüfung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes durch eine sexuelle Belästigung durch Dritte gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 GlBG (BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) und § 6 Abs. 2 Z 2 GlBG durch Z (Antragsgegner) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz iVm § 11 der Gleichbehandlungskommissions-GO (BGBl. II Nr. 396/2004 idgF), zu GZ GBK I/828/18, zu folgendem Ergebnis:
1. A ist aufgrund des Geschlechtes durch eine sexuelle Belästigung durch Dritte gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 GlBG iVm § 6 Abs. 2 Z 1 GlBG durch Z diskriminiert worden.
2. A ist nicht aufgrund des Geschlechtes durch eine sexuelle Belästigung durch Dritte gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 GlBG iVm § 6 Abs. 2 Z 2 GlBG durch Z diskriminiert worden.
Dem Antragsgegner wurden von Senat I der GBK gemäß § 12 Abs. 3 GBK/GAW-Gesetz folgende Vorschläge erteilt:
1. Leistung eines angemessenen Schadenersatzes,
2. Schulung zum Thema Gleichbehandlung und sexuelle Belästigung.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner verzichteten auf eine schriftliche Ausfertigung des Einzelfallprüfungsergebnisses gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz, da bereits vor der Ausfertigung ein Vergleich zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zustande gekommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021