Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.02.2021Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §16 Abs1Rechtssatz
Für den Fall, dass krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfällt, ist das Pflegegeld als Einkommen der pflegenden Person zu werten, welche diese Dienstleistung auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten erbringt.
Schlagworte
Mindestsicherung; Leistungen; Bedarf; Einkommen; MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.003.9295.2018.VORZuletzt aktualisiert am
11.05.2021